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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Brigitte Jung – Traumkleider und mehr
www.tolle-kleider.de


Die folgenden Bedingungen sind Grundlage für das zustande kommen eines Kaufvertrages zwischen

Tolle-Kleider.de ;Brigitte Jung; Schwarze Hohl 11, 35398 Gießen. Im folgenden Tolle-Kleider genannt und dem Besteller im Sinne des Gesetzes.

Tolle-Kleider wickelt Ihre Bestellung nach den auf der Webseite aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Ferner gilt das Fernabsatzgesetz (FernAbsatzG) – siehe Anhang.
  1. Vertragsabschluß

    Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Tolle-Kleider Ihren Auftrag durch e-mail bestätigt.
  2. Preise und Zahlungsbedingungen

    Für die Lieferung gelten die in unserem Onlineshop genannten Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.

    Alle Preise enthalten 19% Mehrwertsteuer.

    Sie haben bei uns zur Zeit folgende Möglichkeiten Ihre Bestellungen zu bezahlen:

    Vorkasse:
    Ihre Bestellung wird uns per e-mail übermittelt. Wir bestätigen Ihnen per e-mail den Eingang Ihrer Bestellung. Gleichzeitig erhalten Sie die Daten für Ihre Überweisung. Bitte überweisen Sie dann den genannten Betrag auf folgendes Konto.

    Brigitte Jung
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    35398 Gießen
    Sparkasse Wetzlar,     BLZ 515 500 35
    Kontonummer: 0053004594

    IBAN: DE3951550035.0053004594
    BIC: HELADEF1WET

    Ihre Bestellung wird dann sofort nach Zahlungseingang an Sie versandt.

    Nachnahme:
    Ab einem Warenwert von 20,00 € liefern wir per Nachnahme. Sie zahlen an den Paket- dienst bei Anlieferung der Ware. Zusätzlich zum Rechnungswert (Ware + Versand – kosten) fallen Nachnahmegebühren an.
  3. Lieferbedingungen und Versandkosten

    Wir liefern solange der Vorrat reicht. Manche Artikel sind nur in begrenzter Menge vorrätig.

    Bei Auswahlsendungen berechnen wir den kompletten Kaufpreis. Nach Anprobe ist die nicht gewünschte Ware innerhalb von sieben Tagen im versicherten Paket an uns zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung sind vom Käufer zu tragen.

    Bitte teilen Sie uns bei Bestellung mehrerer Artikel mit, ob diese zur Auswahl bestellt werden.

    Für den Versand innerhalb Deutschlands berechnen wir Kostenpauschale von 7 €.
    Bei Nachnahmelieferungen fallen zusätzlich 3 € Nachnahmegebühr zzgl. 2 € Übermittlungsentgelt pro Paket an, diese Gebühr ist direkt an den Postboten zu entrichten.

    Bei Nichtannahme der Nachnahmesendung werdem dem Kunde 25,00 Euro für Gebühr und Verpackung in Rechnung gestellt.
  4. Rückgaberecht

    Wir garantieren ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware. Hin+Rückporto übernimmt der Kunde.

    Das hier beschriebene Rückgaberecht gilt gem. Fernabsatzgesetz nur für Privatpersonen, nicht jedoch für Unternehmer. Vorraussetzung hierfür ist allerdings: Die Artikel sind noch originalverpackt, d.h. nicht getragen, nicht gewaschen oder chemisch gereinigt.
  5. Rücksendung:

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    Wir bitten um Rücksendung im versicherten Paket, da dieses bei Verlust durch das Logistikunternehmen ersetzt wird. Bei Rücksendung im unversicherten Paket muss bei Verlust der Schaden vom Käufer getragen werden.

    Im Falle einer berechtigten Reklamation aufgrund von Mängeln erstatten wir Ihnen das Rücksendeporto.
  6. Gewährleistung

    Bei Reklamationen, aufgrund von Fehllieferungen oder Materialmängeln behalten wir uns vor die Mängel zu beseitigen, den Kaufpreis zu erstatten oder Ersatz zu liefern.

    Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen haften wir nicht.

    Wir empfehlen aufgrund der teilweise aufwendigen Applikationen die Handwäsche, auch wenn eine Reinigung mit der Waschmaschine durch aus zulässig ist.

    Die Farben der Artikelbilder im Shop und der gelieferten Artikel können z.B. aufgrund der Bildschirmeinstellung oder durch die Aufnahme der Digitalkamara abweichen. Dieser Umstand stellt keinen Fehler im Sinne des Gewährleistungs-gesetzes dar und ist kein Grund zum Rücktritt vom Kaufvertrag.





Fernabsatzgesetz (FernAbsatzG)

§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.

§ 2 - Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 3 - Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 4 - Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 5 - Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 6 - Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.




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